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   LG Hamburg, 21.12.2017 - 409 HKO 10/16   

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LG Hamburg, 21.12.2017 - 409 HKO 10/16 (https://dejure.org/2017,72706)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2017 - 409 HKO 10/16 (https://dejure.org/2017,72706)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 409 HKO 10/16 (https://dejure.org/2017,72706)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 425 HGB, § 426 HGB, § 427 Abs 1 Nr 3 HGB, § 427 Abs 1 Nr 4 HGB, § 428 S 2 HGB
    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verunreinigung des Transportguts nach der Verladung in ein Binnenschiff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 08.07.2010 - 6 U 90/09

    Frachtführerhaftung: Verunreinigung des Frachtguts durch Ladungsrückstände;

    Auszug aus LG Hamburg, 21.12.2017 - 409 HKO 10/16
    Nach zutreffender Auffassung des OLG Hamburg (vgl. Urteil vom 08.07.2010 - 6 U 90/09 -, Rz. 65, juris) sei (zunächst) zu klären, ob der Frachtführer ein Transportmittel verwendet habe, welches den vertraglich vereinbarten Reinheitsgrad aufgewiesen habe.

    Das hat auch das OLG Hamburg in einem vergleichbaren Fall nicht anders beurteilt (vgl. Urteil vom 08.07.2010 - 6 U 90/09, Tz. 63 - zitiert nach juris).

    Grundsätzlich kann sich ein Absender auch darauf verlassen, dass der Frachtführer ein Transportmittel gestellt hat, das vertragskonform sauber ist (BGH VersR 1969, 228, 229; OLG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010 - 6 U 90/09, Rz. 65, zitiert nach juris).

    In der Rechtsprechung wird eine Prüfungspflicht des Absenders dann angenommen, wenn die Ladungsgüter besonders empfindlich sind, weil der Absender die Empfindlichkeit des Gutes besser kennt als der Unternehmer (OLG Hamm TranspR 1994, 109, 110), oder wenn das Transportmittel wegen des zu befördernden Füllgutes einen besonderen Reinheitsgrad aufweisen muss (OLG Hamburg VersR 1975, 708; Urteil vom 08.07.2010 - 6 U 90/09, Rz. 66).

  • OLG Hamm, 14.06.1993 - 18 U 38/92

    Frachtführer; Verschmutztes Fahrzeug; Besenrein; Besondere Vereinbarung;

    Auszug aus LG Hamburg, 21.12.2017 - 409 HKO 10/16
    Das Transportfahrzeug muss sich bezüglich seiner Sauberkeit dem zu befördernden Gut anpassen (OLG Hamburg TranspR 1986, 146, 148; vgl. auch OLG Hamm TranspR 1994, 109, 110).

    In der Rechtsprechung wird eine Prüfungspflicht des Absenders dann angenommen, wenn die Ladungsgüter besonders empfindlich sind, weil der Absender die Empfindlichkeit des Gutes besser kennt als der Unternehmer (OLG Hamm TranspR 1994, 109, 110), oder wenn das Transportmittel wegen des zu befördernden Füllgutes einen besonderen Reinheitsgrad aufweisen muss (OLG Hamburg VersR 1975, 708; Urteil vom 08.07.2010 - 6 U 90/09, Rz. 66).

  • OLG Celle, 12.12.2002 - 11 U 64/02

    Anspruch auf Ersatz eines Transportschadens; Auslegung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 21.12.2017 - 409 HKO 10/16
    Es liegt bedingter Vorsatz vor (OLG Celle, Urteil vom 12.12.2002 - 11 U 64/02).
  • BGH, 13.12.1968 - I ZR 63/67

    Pflichten des Transportunternehmers zur Reinigung eines Tanklastzuges und

    Auszug aus LG Hamburg, 21.12.2017 - 409 HKO 10/16
    Grundsätzlich kann sich ein Absender auch darauf verlassen, dass der Frachtführer ein Transportmittel gestellt hat, das vertragskonform sauber ist (BGH VersR 1969, 228, 229; OLG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010 - 6 U 90/09, Rz. 65, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 30.11.1973 - 11 U 175/72
    Auszug aus LG Hamburg, 21.12.2017 - 409 HKO 10/16
    In der Rechtsprechung wird eine Prüfungspflicht des Absenders dann angenommen, wenn die Ladungsgüter besonders empfindlich sind, weil der Absender die Empfindlichkeit des Gutes besser kennt als der Unternehmer (OLG Hamm TranspR 1994, 109, 110), oder wenn das Transportmittel wegen des zu befördernden Füllgutes einen besonderen Reinheitsgrad aufweisen muss (OLG Hamburg VersR 1975, 708; Urteil vom 08.07.2010 - 6 U 90/09, Rz. 66).
  • OLG Hamburg, 07.03.2019 - 6 U 15/18

    Binnenschifffahrt: Frachtführerhaftung für die Verunreinigung des Transportguts

    Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2017, Az.: 409 HKO 10/16, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2017, Az.: 409 HKO 10/16, wird die Klage gegen die Beklagte Ziffer 1, B.V., kostenpflichtig abgewiesen.

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